Richtlinien zum Outing von Spitzeln
Um reale Spitzel outen zu können, andererseits Verleumdungen und irrtümliche Beschuldigungen (von wem und aus welcher Motivation heraus auch immer), zu verhindern, ist es wichtig, gewisse Regeln einzuhalten. Darum veröffentlichen wir an dieser Stelle Richtlinien zum Outing von Spitzeln.
Den unterzeichnenden Gruppen, geht es darum, Spitzeln und Gerüchten keinen Raum zu geben und über politische Unterschiede hinweg ein Netzwerk des Vertrauens zu schaffen. Deswegen veröffentlichen wir gemeinsam die folgenden Richtlinien.
Richtlinien zum Outing von Spitzeln in linken Zusammenhängen
I. Spitzelouting und Spitzelverdacht
Spitzel sind eine uralte Begleiterscheinung von Herrschaft und Opposition. Linke Gruppen, Aktivist_innen und soziale Bewegungen, die der Obrigkeit lästig werden, müssen damit rechnen, bespitzelt zu werden. Spitzel können viel Schaden anrichten, im Extremfall zerstören sie Individuen und ganze Gruppen. Als Linke müssen wir uns bewusst mit dem Thema Spitzel auseinandersetzen – aber ohne Verfolgungswahn und Panikmache.
Um einerseits reale Spitzel outen zu können, andererseits Verleumdungen und irrtümliche Beschuldigungen (von wem und aus welcher Motivation heraus auch immer), zu verhindern, ist es wichtig, gewisse Regeln einzuhalten. Eine Person als Spitzel oder Bullen zu bezeichnen oder gar zu outen ist eine verdammt ernste Angelegenheit. Vermutungen über angebliche Spitzel dürfen auf keinen Fall leichtfertig in die Welt gesetzt und verbreitet werden, denn solche Gerüchte erzeugen Unruhe, Misstrauen und politische Spaltungen. Ohnehin besteht die ernstzunehmende Gefahr, dass die Gegenseite ungesicherte Verdächtigungen benutzt oder sogar gefälschte Outings produziert, um politische Zusammenhänge zu schwächen, zu spalten und unbedachte Reaktionen und Informationen hervorzulocken. Wer dies nicht berücksichtigt, läuft Gefahr, zum nützlichen Idioten von Staatsschutz- und Geheimdienstinteressen zu werden.
Uns, den unterzeichnenden Gruppen, geht es darum, Spitzeln und Gerüchten keinen Raum zu geben und über politische Unterschiede hinweg ein Netzwerk des Vertrauens zu schaffen.
II. Richtlinien
Die folgenden Richtlinien entsprechend weitgehend den IMC Northern England Guidelines: Reporting an Infiltrator or Informer und beziehen sich auf alle Beschuldigungen gegen Personen oder Gruppen, wonach diese vorsätzlich mit polizeilichen oder geheimdienstlichen Stellen, den Medien oder Sicherheitsfirmen zusammenarbeiten, um Informationen weiterzuleiten, die die Sicherheit und das Wohlergehen von Aktivist_innen gefährden und/oder die Effektivität politischer Arbeit beeinträchtigen.
Es geht um folgende Fälle: a) Ein_e verdeckte_r Ermittler_in, der/die absichtlich eine Gruppe/eine Kampagne unterwandert hat, um Informationen zu sammeln und/oder zerstörerisch zu wirken. (In der Regel handelt es sich hier um Polizist_innen, die unter falschen Namen und erfundener Biographie operieren; in diese Kategorie fallen auch international agierende Spitzel/Bullen wie Mark Stone/Kennedy). b) Ein_e Informant_in, also ein (ehemaliges) Mitglied einer Gruppe/Kampagne, das Informationen weitergibt. (Gemeint sind Spitzel, wie sie vom VS, LKA oder BKA angeworben werden). c) Privatdetektive und nicht als solche auftretende Journalist_innen, die heimlich Informationen sammeln und an Medien und Firmen verkaufen.
III. Empfehlungen und Bedingungen
Damit politische Gruppen und Aktivist_innen das Outing eine_s verdeckte_n Ermittler_in oder ein_es Informant_in als zutreffend akzeptieren, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
1. Das Outing muss von einer bekannten und etablierten Gruppe bestätigt werden. Der Bericht sollte auf deren eigener Website erscheinen. Die Gruppe muss bereit sein, sich Nachfragen zu stellen. Sie sollte sichere Kontaktmöglichkeiten anbieten. (Der Grund dafür: Nachvollziehbar machen, wie es zum Outing kam, damit andere diesem Bericht vertrauen können – so lassen sich Rufmorde und staatliche Desinformation vermeiden.)
2. Ein Outing muss eindeutige und nachvollziehbare Beweise enthalten. Diese Beweise müssen den von dem Spitzelfall betroffenen Gruppen und Personen zugänglich gemacht werden, damit die zu einer eigenen Einschätzung in der Lage sind. Aussagen von Hörensagen und Behauptungen Dritter reichen in keinem Fall. Die für das Outing verantwortliche Gruppe sollte einen zumindest formalen Bericht über ihre Recherchen vorlegen. Darin sollte auf jeden Fall stehen, ob die beschuldigte Person mit den Anschuldigungen konfrontiert wurde - und ob sie den Spitzelvorwurf eingeräumt hat.
3. Alle Gruppen, die von dem Spitzelfall betroffen sind, müssen umgehend informiert werden. (Das ist wichtig für eine schnelle Schadensbegrenzung.)
4. Der Bericht muss ein Foto und eine genaue Personenbeschreibung enthalten. (Um zu verhindern, dass die Person zukünftig Zugang zu anderen Strukturen erhält.)
Es kann sein, dass das oben beschriebene Verfahren nicht in allen Fällen angebracht ist und dass nicht immer alle Kriterien erfüllt werden können; d. h. wenn diejenigen, die die Untersuchung machen, nicht einer etablierten Gruppe angehören oder dass es nur eine begrenzte Freigabe der Beweise geben kann, um Einzelne zu schützen. In einem solchen Fall ist die sorgfältige Nachprüfung und Beglaubigung des Spitzelvorwurfs durch eine bekannte und etablierte Gruppe erforderlich, die dann auch das Outing verantworten muss.
Wir unterstützen diese Erklärung:
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